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Durch
die Kaufpreissammlung ist sichergestellt, dass der Gutachterausschuss über
die Vorgänge auf dem Grundstücksmarkt umfassend informiert ist und dass
daraus marktkonforme Daten für den Grundstücksmarktbericht, die
erforderlichen Daten und die Bodenrichtwerte ermittelt werden können. Die
Kaufpreissammlung spiegelt das tatsächliche Geschehen des
Grundstücksmarktes wieder.
Damit
sind aktuelle und zuverlässige Basisdaten für die Analyse des
Grundstücksmarktes vorhanden. Die Basisdaten stehen dem Gutachterausschuss
für die Ermittlung der Bodenrichtwerte, Erstattung von
Verkehrswertgutachten und Ermittlung sonstiger werterelevanter Daten
(Grundstücksmarktberichte) zur Verfügung. Die Daten der Kaufpreissammlung
können auch unter differenzierter Beachtung des Datenschutzes auch anderen
Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen, zertifizierten Sachverständigen
und öffentlich bestellten und vereidigten, sowie sonstigen Sachverständigen
zur Verfügung gestellt werden.
Datengrundlage
Alle beurkundenden Stellen,
z.B. Notare, übersenden dem Gutachterausschuss Abschriften von Verträgen,
in denen ein Grundstück verkauft oder ein Erbbaurecht begründet wurde. Dies
gilt z.B. auch für Eigentumsübergänge im Wege des Tausches, für den
Enteignungsbeschluss, den Grenzregelungs- oder Baulandumlegungsbeschluss
und für den Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren. Zur Auswertung
entnimmt der Gutachterausschuss Informationen aus den
Grundstückskaufverträgen. Hierzu gehören u.a. Kaufpreis, Grundstücksfläche,
Lage, Rechte und Belastungen.
Diese Daten werden um weitere,
aus den Verträgen nicht ersichtliche Informationen ergänzt. Hierzu gehören
z.B. die Daten der Bauleitplanung (Flächennutzungsplan, Bebauungs-plan),
der Erschließungszustand und die Art des Gebäudes (Einfamilienhaus oder
Gewerbeobjekt).
Die Angaben werden ohne
personenbezogene Daten über Verkäufer und Käufer verarbeitet. Um den
Datenschutz sicherzustellen, werden die Kaufverträge nach der Auswertung
vernichtet.
Auskünfte
Die Daten der Kaufpreissammlung
werden in erster Linie zur Erstellung des Grundstücksmarktberichtes und der
erforderlichen Daten sowie zur Ermittlung der Bodenrichtwerte und zur
Erstellung von Wertgutachten verwendet. Auskünfte aus der Kaufpreissammlung
erhalten nur Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können.
Hierzu zählen u.a. öffentlich bestellte und vereidigte
Sachverständige.
Diese Auskünfte sind
gebührenpflichtig und werden zum Teil nur in anonymisierter Form von der
Geschäftsstelle des Gutachterausschusses herausgegeben.
Auszug aus dem Baugesetzbuch
(BauGB)
(1) Zur Führung der
Kaufpreissammlung ist jeder Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet,
Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt, auch im Wege des Tausches, zu
übertragen oder ein Erbbaurecht zu begründen, von der beurkundenden
Stelle in Abschrift dem Gutachterausschuss zu übersenden. Dies gilt auch
für das Angebot und die Annahme eines Vertrags, wenn diese getrennt
beurkundet werden, sowie entsprechend für die Einigung vor einer
Enteignungsbehörde, den Enteignungsbeschluss, den Beschluss über die
Vorwegnahme einer Entscheidung im Umlegungsverfahren, den Beschluss über
die Aufstellung eines Umlegungsplans, den Beschluss über eine
vereinfachte Umlegung und für den Zuschlag in einem
Zwangsversteigerungsverfahren.
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(2) Die
Kaufpreissammlung darf nur dem zuständigen Finanzamt für Zwecke der
Besteuerung übermittelt werden. Vorschriften, nach denen Urkunden oder
Akten den Gerichten oder Staatsanwaltschaften vorzulegen sind, bleiben
unberührt.
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(3) Auskünfte aus der
Kaufpreissammlung sind bei berechtigtem Interesse nach Maßgabe
landesrechtlicher Vorschriften zu erteilen (§ 199 Abs. 2 Nr. 4).
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Gebühren
Antragsformular
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