Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis Steinfurt

  

 

Erläuterung von Fachbegriffen

 

 

 

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Abbruchkosten

 

Kosten, die aufgewendet werden müssen, um ein Gebäude oder andere bauliche Anlagen von einem Grundstück zu entfernen. Der Abbruch von Gebäuden kann notwendig sein, um ein Grundstück wirtschaftlicher auszunutzen.

 

Abgeschlossenheits-
bescheinigung

Zur Begründung von Sondereigentum (etwa einer Eigentumswohnung), muss die Voraussetzung der "Abgeschlossenheit" erfüllt sein. Eine Wohnung gilt als in sich abgeschlossen, wenn sie baulich durch Trennwände/Trenndecken vollkommen von fremden Einheiten und Räumen getrennt ist, und unter anderem einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar von Außen besitzt (beispielsweise vom Treppenhaus). Diese Voraussetzungen werden von der zuständigen Baubehörde anhand einer sogenannten Abgeschlossenheitsbescheinigung testiert. Die Bescheinigung sowie der Aufteilungsplan gehören inhaltlich zusammen, und dienen der Abgrenzung/Identifikation von Sondereigentum beziehungsweise gemeinschaftlichem Eigentum.

 

Abschreibung

Abschreibung (AfA; Absetzung für Abnutzung) bedeutet, daß die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern -hierzu gehören auch Gebäude- über eine angenommene Nutzungsdauer verteilt werden. Bei Vermietung einer Immobilie können von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ohne Grundstücks- und Grundstücksnebenkosten) steuerliche Abschreibungen vorgenommen werden. Beispiel: Für einen Neubau können derzeit abgeschrieben werden (degressiv): In den ersten 8 Jahren 5 Prozent, in den nächsten 6 Jahren 2,5 Prozent, und in weiteren 36 Jahren 1,25 Prozent.

 

Annuität

Jahreszahlung für Zinsen und Tilgung eines Darlehens. Die Annuität bleibt für gewöhnlich über die gesamte Laufzeit gleich hoch, wobei jedoch der Zinsanteil zugunsten des Tilgungsanteiles stetig absinkt (da der jährliche Zinsbetrag für die fallende Restschuld geringer wird).

 

Anschaffungs-
kosten

Dies sind -steuerlich- alle Kosten, die beim Erwerb eines Wirtschaftsgutes anfallen. Bei Ankauf einer Wohnimmobilie also beispielsweise der Kaufpreis, die Gutachterkosten, Maklerprovisionen, Grunderwerbsteuern, sowie die Gebühren des Grundbuchamtes.

 

Auflassung

Einigung über den Sachverhalt, daß das Eigentum an einer Immobilie vom Verkäufer auf den Erwerber übergehen soll. Verkäufer und Erwerber müssen hierzu bei gleichzeitiger Anwesenheit (persönlich oder durch Vertretung) eine Erklärung vor dem Notar abgeben.

 

Auflassungs-
vormerkung

Zur Absicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung kann im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen werden. Der Erwerber muß Rechte, die nach Eintragung der Auflassungsvormerkung und vor der Eigentumsumschreibung in das Grundbuch eingetragen werden, nicht gegen sich gelten lassen. Verfügungen, die seinen Anspruch beeinträchtigen oder unwirksam werden lassen würden, sind mithin ausgeschlossen.

 

Aufteilungsplan

Wesentliche Grundlage der Abgeschlossenheitsbescheinigung. Hier werden zeichnerisch Lage und Größe der einzelnen Positionen Sondereigentum festgelegt (Gewerbe-, Wohn- und Kellerräume sowie beispielsweise Garagen).

 

 

 

 

 

Baubeschreibung

 

Es werden unter anderem die am Bau verwendeten Materialien, Bauweise und die Ausstattung beschrieben.

 

Baugenehmigung

Bevor mit einem Bau begonnen werden kann, muß das jeweilige Vorhaben genehmigt beziehungsweise genehmigungsfähig sein. Die Baugenehmigung wird von der Kreisverwaltungs- oder Baurechtsbehörde erteilt. Hierfür muß das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen..

 

Bauherren-
gemeinschaft

Zusammenschluß von mehreren Personen in einer BGB-Gesellschaft mit dem Zweck des Erwerbes/Betriebes eines Wohn- oder Geschäftshauses. Im Gegensatz zu einer Eigentümergemeinschaft nach WEG wird keinem der Bauherren eine bestimmte Wohnung/Fläche zugeordnet, sondern ein Anteil des gesellschaftlichen Gesamtvermögens. Dies bedeutet unter anderem ein relativ hohes Risiko im Insolvenz- bzw. Konkursfall.

 

Bauerwartungsland

 

Grundstücksflächen, für die Planungsabsichten bestehen. Meist im Flächennutzungsplan z. B. als Wohngebiet ausgewiesenes Gelände, dessen Nutzung aber noch nicht durch einen Bebauungsplan verbindlich festgesetzt ist.

 

Baujahr

 

Jahr der Gebäudeerrichtung; bei bestehenden Objekten ist die Angabe des Baujahres erforderlich.

 

Baulast

Über dinglich gesicherte Belastungen einer Parzelle im Grundbuch hinaus können weitere Belastungen in Form von Baulasten bestehen. Diese werden in einem Verzeichnis eingetragen, welches die jeweilige Baubehörde führt. Eine Baulast ist die öffentlich-rechtliche Erklärung zugunsten eines Dritten (etwa bestimmte Abstandsflächen einzuhalten, einem Nachbarn die Zufahrt über das eigene Grundstück zu genehmigen, Stellplätze für ein Nachbargrundstück auf eigenem Boden zu dulden etc.). Baulasten sind für jeden Rechtsnachfolger verbindlich.

 

Baunebenkosten

 

Summe der Kosten, die bei der Errichtung von Bauten zusätzlich neben den Baukosten anfallen. Explizit zu nennen wären: - Architektenhonorar, - Kosten der Statiker und Prüfingenieure, - Gebühren für das Baugenehmigungsverfahren - Gebühren für amtliche Prüfungen (z. B. Bauabnahmen) Die Kosten können zusätzlich zu den reinen Baukosten zwischen 10 % und 20 % der Gesamtkosten ausmachen.

 

Bebauungsplan

Bei diesem handelt es sich -im Gegensatz zum Flächennutzungsplan- um einen rechtsverbindlichen Bauleitplan. Solche Pläne dienen der städtebaulichen Entwicklung, und müssen sich nach den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung richten (Wohnbedürfnisse, Eigentumsbildung, Belange der Wirtschaft etc.). Planungsträger sind die Städte und Gemeinden. Unterschieden wird nach qualifizierten Plänen (das heißt, im Plan müssen nach § 30 Baugesetzbuch mindestens enthalten sein: Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücks- sowie die Verkehrsflächen), und nicht qualifizierten Plänen, also solchen, die vorstehenden Anforderungen nicht genügen. In letzterem Fall sind die Festsetzungen des Planes gleichwohl maßgeblich, jedoch richten sich nicht näher bestimmte Details nach § 34 BauGB; vgl. obere Leiste, Schaltfläche "Gesetzestexte".

 

Beleihungswert

Jederzeit am Markt sicher erzielbarer Wiederverkaufswert eines Objektes, welcher nach den Regeln des Hypothekenbankgesetzes ermittelt wird. Im Hinblick darauf, daß Finanzierungen über längere Zeiträume festliegen, orientieren sich Kreditinstitute bei entsprechenden Objektbewertungen nicht ausschließlich am aktuellen Marktwert. Wird zur Finanzierung einer Immobilie ein Darlehen aufgenommen, welches durch Bestellung eines Grundpfandrechtes (beispielsweise einer Grundschuld) gesichert werden soll, ermittelt der Kreditgeber den Beleihungswert.

 

Beleihungsgrenze

Diese ist für Kreditinstitute das Limit, bis zu welchem eine Immobilie einschließlich vorrangiger oder gleichrangiger Belastungen -ohne zusätzliche Sicherheiten- beliehen werden kann. Die Beleihungsgrenze wird in der Regel durch Abschläge des Beleihungswertes ermittelt (je nach Art des Objektes und der Laufzeit des Kredites).

 

Besitz

 

Der Besitz stellt die tatsächliche Gewalt über eine Sache, auch eines Grundstücks, dar. Besitz an Grundstücken kann beispielsweise durch Vergabe von Nutzungsrechten oder Pachtverträge erlangt werden.

 

Betriebskosten

Kostenanteile, die der Mieter neben der eigentlichen Kaltmiete/Nettomiete an den Vermieter entrichtet. Diesbezügliche Kosten, die der Vermieter auf den Mieter umlegen kann, sind in Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung festgelegt.

 

Bodenrichtwert

Durchschnittliche Werte/Preise für Grundstücke, welche von den Gutachterausschüssen auf Grundlage der Kaufpreissammlung für jedes Gemeindegebiet festgestellt werden (unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands, mindestens jedoch für erschließungsbeitragspflichtiges oder erschließungsbeitragsfreies Bauland; zum 1. Januar eines Kalenderjahres). In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre Solche Richtwerte werden für lagetypische Grundstücke bestimmt, deren maßgebliche wertbestimmende Merkmale (Entwicklungs- und Erschließungszustand, Art/Maß der baulichen Nutzbarkeit sowie Zuschnitt) hinreichend festgelegt sind. Die Bodenpreise werden in Richtwertkarten oder -übersichten eingetragen.

 

Bodenwert

Der Bodenwert ist der Wert des Grundstücks. Er ist abhängig von Lage, Größe, Zuschnitt, Beschaffenheit und Grad der Erschließung des Grundstücks. Auskünfte zu Bodenwerten erteilen Katasterämter oder zuständige Gutachterausschüsse.

 

Cash-Flow

 

Allgemein: Überschuss der Einzahlungen gegenüber Auszahlungen. Bezogen auf Immobiliengeschäfte also die Differenz aus Einnahmen eines Objektes ( Mieten, Pachten etc. ) im Vergleich zu den Ausgaben ( etwa Bewirtschaftungskosten ).

 

 

Dienstbarkeit

 

Auf einem Grundstück lastende, im Grundbuch eingetragene Verpflichtung, die der jeweilige Eigentümer zu dulden hat (entweder zugunsten einer anderen Parzelle, oder einer bestimmten Person). Vertiefung im Abschnitt "Rechte und Belastungen" dieser Site.

 

Disagio

Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennwert (Höhe) und der tatsächlichen Auszahlungssumme eines Darlehens. Das Disagio - auch Damnum genannt- wird im Darlehensvertrag zwischen Bank und Kreditnehmer vereinbart, und mindert die regelmäßig wiederkehrende Zinsbelastung, nicht jedoch den effektiven Jahreszins (siehe nächster Eintrag). Es handelt sich also um einen im voraus gezahlten Zinsbetrag.

 

Effektiver
Jahreszins

 

Konstanter Zinssatz, in welchem sämtliche Kosten eines Kredits (Nominalzins, Gebühren, Zahlweise der Zinsen etc.) berücksichtigt sind. Dieser Satz liegt freilich über dem Nominalzins, und muß nach der Preisangabenverordnung immer ausgewiesen werden.

 

Eigenbedarfs-
kündigung

Eigenbedarf ist eine vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit, Mietverhältnisse durch ordentliche Kündigung zu beendigen. Gründe für Eigenbedarf des Vermieters können beispielsweise sein: Heirat und damit verbundene persönliche Veränderung (gilt aber auch bei nichtehelichen, auf Dauer ausgerichteten Lebensgemeinschaften), Familienzuwachs, Aufnahme von Pflegepersonal, Verlegung des Arbeitsplatzes, Kündigung anderer Mieträume, sowie eine bevorstehende Trennung/Scheidung.

 

Eigenleistung

Alle mit einem Bauvorhaben zusammenhängenden Arbeiten, die der Bauherr nicht von einem Gewerbeunternehmer ausführen läßt, sondern selbst übernimmt (häufig mit Hilfe von Angehörigen/Bekannten; sogenannte "Muskelhypothek").

 

Eigenmittel

Eigenmittel -auch als Eigenkapital bezeichnet- sind angesparte oder ererbte Gelder/Vermögenswerte, die ausschließlich für die Finanzierung einer Immobilie zur Verfügung stehen.

 

Eigentum

 

Eigentum ist die vollständige und ausschließliche Herrschaft über eine Sache oder auch über ein Grundstück innerhalb der Grenzen der Rechtordnung. In der Regel fällt Eigentum und Besitz in einer Person zusammen.

 

 

Eigentümer-
gemeinschaft

Dem Wohnungseigentumsgesetz unterliegender Zusammenschluss aller Eigentümer eines Immobilienobjektes. Eine solche Gemeinschaft ist -von wenigen Ausnahmen abgesehen- unauflöslich und kann nur von einem bestellten Verwalter vertreten werden. Sämtliche Entscheidungen, welche die Eigentümergemeinschaft betreffen, werden in entsprechenden Personenversammlungen beschlossen.

 

Erbbaurecht

Das Recht, auf einem Grundstück ein Bauwerk zu erstellen und/oder zu unterhalten, ohne Grundstückseigentümer zu sein. Der Erbbauberechtigte zahlt dem Grundstückseigentümer (Erbbaurechtsgeber) einen Erbbauzins für die Nutzung des Grundstücks, welcher in der Regel deutlich unter den gängigen Hypothekenzinsen liegt. Über diese Konstruktion können Finanzierungen realisiert werden, die sonst durch hohe Bodenpreise unmöglich wären. Es handelt sich um ein grundstücksgleiches Recht, weswegen hinsichtlich der staatlichen Förderung eine Bezuschussung vergleichbar dem Realeigentum durchgreift. Vertiefung im Abschnitt "Rechte und Belastungen" dieser Site.

 

Erschließungs-
beiträge

Diese werden von den Gemeinden erhoben und dienen der Deckung des finanziellen Aufwandes für öffentliche Straßen/Wege, Grünflächen sowie Versorgungsleitungen (Elektrizität, Gas, Wasser/Abwasser etc.) eines zu bebauenden oder umzuplanenden Gebietes. Die Höhe der Erschließungsbeiträge wird von der Gemeinde durch Satzung bestimmt, und muß vom jeweiligen Grundstückseigentümer entrichtet werden. Rechtsansprüche des Eigentümers auf Erschließung eines bestimmten Grundstückes bestehen jedoch nicht.

 

Ertragswert

 

Der Ertragswert bildet bei vermieteten Mehrfamilienhäusern und sonstigen Renditeobjekten die Grundlage für die Ermittlung des Beleihungswertes. Er stellt den wirtschaftlichen Wert der Immobilie dar und berechnet sich aus den auf Dauer nachhaltig erzielbaren kapitalisierten jährlichen Reinerträgen (Einnahmen aus Mieten nach Abzug der Bewirtschaftungskosten).

 

 

 

 

 

Festpreis

 

Entgeltvorbehalte sind bei Festpreisvereinbarungen nicht möglich, das heißt, der vertragliche Preis ist grundsätzlich nicht abänderbar. Der Auftraggeber/Kunde soll auf diese Weise gegen eventuelle Kostenerhöhungen während der Bauzeit eines Vorhabens abgesichert werden.

 

Festzinshypothek

Hypothekarkredit mit fixem Zinssatz und vorbestimmter Laufzeit (in der Regel zwischen 2 und 10 Jahren). Der Kreditnehmer vermeidet einerseits das Risiko von Zinserhöhungen, kann andererseits jedoch nicht von etwaigen Zinssenkungen während der Laufzeit des Darlehens profitieren. Vgl. hierzu jedoch die Ausführungen zu variablem Zins.

 

Flächen-
nutzungsplan

Amtliche Darstellung der geplanten städtebaulichen Entwicklung in einem Gebiet. Beinhaltet Orientierungen für die städtebauliche Entwicklung, nicht aber baurechtliche Festsetzungen.

 

Flur

 

Die Flur ist der Teil einer Gemarkung, dessen Größe und Abgrenzung ursprünglich von der zweckmäßigen Darstellung in der Karte und vom Verlauf natürlicher oder künstlicher Gegebenheiten bestimmt wurde. Im Liegenschaftskataster umfaßt sie die kleinsten Buchungseinheiten des Katasters, die Flurstücke.

 

Flurstück

Das Flurstück ist ein begrenzter Teil der Erdoberfläche, welches im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Bezeichnung geführt wird. Es stellt die kleinste Buchungseinheit im Liegenschaftskataster dar.

 

Fremdkapital

Verbindlichkeiten gegenüber Banken und anderen Gläubigern in Form von Hypothekarkrediten und Darlehen (Schuldensaldo).

 

 

 

 

Gartenpflege

 

Umlagefähige Nebenkosten nach Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung. Angerechnet werden können unter anderem: Gärtnerische Pflege der Anlage, Kosten der Erneuerung von Pflanzen und Hölzern, Unterhalt der Zugänge/Zufahrten/Plätze, welche nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, sowie Kosten des Winterdienstes.

Gebäude-
versicherung

An Versicherungskosten können auf die Mieter umgelegt werden: Brandversicherung, Wohngebäude-Sachversicherung (Schäden an/durch Wasser, Hagel, Glas, Sturm, Aufzug, Öltank) und die Haftpflichtversicherung.

Gemarkung

 

Die Gemarkung ist ein Bezirk des Katasters, der eine örtlich zusammenhängende Gruppe von Fluren einer Gemeinde umfasst.

Gemeinschafts-
Eigentum

Bei Kauf von Sondereigentum -etwa einer Eigentumswohnung- wird gemeinschaftliches Eigentum mit erworben. Dieses umfasst in der Regel das Grundstück und Gebäudeteile, welche nicht zu einem anderen Sondereigentum gehören (Waschküche, Treppenhaus etc.). Jeder Wohnungs- oder Teileigentümer kann das gemeinschaftliche Eigentum nach Maßgabe von Gemeinschaftsordnung/Aufteilungsplan  mitnutzen.

Gemeinschafts-
ordnung

Diese regelt das Verhältnis der Wohnungs- oder Teileigentümer untereinander, und ist für alle Beteiligten verbindlich.

Grundbuch

Als öffentliches Buch wird das Grundbuch beim zuständigen Amtsgericht geführt. Es hat die Aufgabe, nicht nur das Eigentum an einem Grundstück zu sichern, sondern auch Rechte und Belastungen an Grundstücken nachzuweisen. Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben, das heißt, zugunsten desjenigen, der ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück erwirbt, gilt das Grundbuch als richtig..

Grundbuchblatt

 

Das Grundbuchblatt besteht aus dem Bestandverzeichnis und den drei Abteilungen. Das Bestandsverzeichnis enthält die Grundstücke. Die Abteilung I weist den Eigentümer, Abteilung II Rechte und Belastungen und Abteilung III Hypotheken, Grund- und Rentenschulden nach.

Grundbuch-
eintragung

Unter anderem wird durch diesen Vorgang der Käufer einer Immobilie deren rechtsgeschäftlicher Eigentümer.

Grunderwerb-
steuer

Das Finanzamt erhebt beim Erwerb einer Immobilie eine Grunderwerbssteuer in Höhe von zur Zeit 3,5 %. Besteuerungsgrundlage sind der Kaufpreis, das Meistgebot aus einer Zwangsversteigerung o.ä. Wird beansprucht, wenn Grundstücke erworben werden. Steuerschuldner sind die an dem Geschäftsvorgang beteiligten Personen (also Käufer und Verkäufer), wobei es jedoch üblich ist, dass der Käufer die Grunderwerbsteuer übernimmt. Ist der Kaufvertrag durch den Notar beurkundet, wird die Grunderwerbsteuer erhoben, deren Einzahlung durch Mitteilung des Finanzamtes (genannt Unbedenklichkeitsbescheinigung) bestätigt wird. Erst nach Eingang dieser Bescheinigung beim Notar kann die Eigentumsumschreibung vollzogen werden. Bei Schenkungen und Erbe fällt keine Grunderwerbsteuer an, je nach Fallgestaltung meist jedoch andere Belastungen (Schenkungs-/Erbschaftssteuer).

Grundschuld

Belastung eines Grundstücks zum Zwecke der Absicherung von Krediten. Die Grundschuld wird in Abteilung III des Grundbuches eingetragen, und bewirkt, daß der jeweilige Eigentümer des Grundstückes bis zur dort angegebenen Höhe haftet. Solche Einträge bleiben -wenn keine berechtigten Änderungsanträge vorliegen- bis zur Löschung in gleichbleibender Höhe bestehen. Dies gilt auch, wenn das entsprechende Darlehen schon vollständig getilgt ist.

Grundstück

 

Das Grundstück ist der örtlich zusammenhängende, wirtschaftlich und rechtlich einheitliche Teil der Erdoberfläche, welches im Bestandsverzeichnis des Grundbuches unter einer laufenden Nummer geführt wird

Grundstückskaufvertrag

 

Der Grundstückskauf setzt den Abschluß eines notariell beurkundeten Vertrages voraus, ansonsten ist er nicht rechtsgültig. Der Grundstückskaufvertrag enthält die Bedingungen für die vorgesehene Eigentumsübertragung. Der Verkäufer verpflichtet sich zur Übertragung des Eigentums, der Käufer zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Der Grundstückserwerb vollzieht sich praktisch in drei Phasen: 1. Notarieller Abschluß des Kaufvertrages. 2. Auflassung (notarielle Einigungserklärung von Verkäufer und Käufer über den Eigentumsübergang) - wird häufig auch bereits zusammen mit dem Kaufvertrag beurkundet. 3. Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch. Erst mit der Grundbucheintragung ist der Käufer tatsächlich Eigentümer des Grundstücks geworden. 

Grundstücksvereinigung

 

Mehrere Grundstücke eines Eigentümers können zu einem Grundstück vereinigt werden. Die Vereinigung erfolgt auf Antrag im Grundbuch. Die Vereinigung ist nur möglich, wenn die Grundstücke einheitlich belastet sind und dadurch keine Verwirrung im Grundbuch entsteht.

 

 

 

Hausgeld

 

Periodisch fällig werdende Zahlungen an den Verwalter einer Eigentümergemeinschaft, welche der Deckung laufender Kosten (Verwaltung, Instandhaltung, Instandhaltungsrücklage etc.) des gemeinschaftlichen Eigentums dient. Alle Miteigentümer sind zur Zahlung von Hausgeld verpflichtet. Die betragsmäßige Höhe der Zahlungen ergibt sich aus der Gemeinschaftsordnung oder einem gesonderten Wirtschaftsplan.

Herstellungskosten

 

Herstellungskosten sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Errichtung einer Immobilie stehen. Herstellungskosten sind danach im einzelnen: - die Grundstückskosten - die Erschließungskosten - die Kosten der Errichtung des Gebäudes (Baukosten) - die Baunebenkosten - Architekten-, Ingenieur- und Behördenleistungen, - während der Bauzeit anfallende Zinsen ... - Kosten für die Außenanlagen - sonstige Nebenkosten - Notar- und Gerichtskosten, - Makler- und sonstige Gebühren - Grunderwerbsteuer - Disagio

HOAI

Abkürzung: Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Es handelt sich um eine Verordnungswerk, in der die Berechnung von Honoraren für zahlreiche Architekten- und Ingenieurleistungen festgelegt ist. Angegeben werden meist Preisspannen -Mindest- und Höchstsätze- für Honorare. Die Höhe der Honorare für Verkehrswertgutachten ist in der Anlage zu § 34 HOAI verzeichnet.

 

 

 

Indexreihen

 

Veränderungen der Verhältnisse auf dem Grundstücks- und Mietmarkt werden häufig anhand von Indexreihen erfasst. Diese Reihen bestehen aus Indexzahlen, welche das durchschnittliche Verhältnis der Preise eines bestimmten Zeitraumes oder -punktes zu den Preisen eines Basiszeitraumes oder -punktes mit der Indexzahl 100 darstellen. Übersichten werden regelmäßig von den Statistischen Landesämtern, dem Statistischen Bundesamt, sowie allgemeinwirtschaftlichen Institutionen (Banken, Maklerverbände etc.) veröffentlicht.

Identitätsbescheinigung

 

Eine Identitätsbescheinigung wird immer dann erforderlich, wenn in alten Urkunden oder Grundbucheintragungen Flurstücksbezeichnungen angegeben werden, die heute nicht mehr existieren. Sie weist nach, inwieweit heutige Flurstücke mit dem ehemaligen Flurstück übereinstimmten oder welche Teile von jetzt existierenden Flurstücken in dem damaligen enthalten sind.

Instandhaltungs-
rücklage

Die Eigentümergemeinschaft nach Wohnungseigentumsgesetz ist laut den dort gegebenen Bestimmungen verpflichtet, eine angemessene Instandhaltungsrücklage zu bilden, welche für den regelmäßigen Unterhalt des Gemeinschaftseigentums zu verwenden ist.

Instandhaltungs-
stau

Werteinbuße infolge nicht geleisteter Instandhaltung von Gebäuden/baulichen Anlagen, welche über die durchschnittlich normale Wertminderung wegen Alters hinausgeht.

Instandsetzung/
Instandhaltung

 

Instandhaltung ist die Wartung und Pflege von Gebäudeteilen oder Anlagen, Instandsetzung dagegen größere Reparaturen respektive der Austausch von Bauteilen/Bauteilgruppen. Die Eigentümer und auch der Verwalter eines nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilten Objektes sind zur Instandhaltung sowie Instandsetzung gesetzlich angewiesen.

 

 

 

Jahresrohmiete

 

Summe aller in einem Jahr per Objekt eingenommenen Miet-, Pacht- und sonstigen Gelder. Für die Wertermittlung auch als Rohertrag bezeichnet (in der Regel auf Basis der Nettokaltmieten berechnet).

 

 

 

Kataster

 

Amtliches Verzeichnis aller Grundstücke eines bestimmten Bezirkes, geführt bei den Kreisen oder kreisfreien Städten. Dieses Liegenschaftskataster besteht aus einem beschreibenden Teil (den Katasterbüchern) und einem zeichnerischen Teil (den Katasterkarten); wird heute meist rechnergestützt verarbeitet.

Kaufpreis-
sammlung

Jeder Vertrag, durch den Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt (auch Tausch) übertragen oder ein Erbbaurecht begründet wird, muss von der beurkundenden Stelle in Abschrift dem jeweils zuständigen Gutachterausschuss übersandt werden. Dies gilt unter anderem auch für den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren. Auf diese Weise kann der Gutachterausschuss Übersichten durchschnittlich gezahlter Preise oder Preisspannen ermitteln und veröffentlichen.

Kaufvertrag

Bei Immobiliengeschäften muss der Kaufvertrag immer notariell beurkundet werden. Rein privat aufgesetzte Verträge sind aus diesem Grunde nicht wirksam. In einem solchen beurkundeten Vertrag werden beispielsweise fixiert: Grundstück, Objektart, gegebenenfalls Miteigentumsanteile, Kaufpreis, sowie die Zahlungsmodalitäten.

 

 

 

Lageplan

 

Darstellung der Lage eines Objektes und meist auch angrenzender Grundstücke/Bebauung unter Angabe der Himmelsrichtungen. Lagepläne werden auf Grundlage des Liegenschaftskatasters erstellt.

Liegenschaftskataster

 

Im Liegenschaftskataster sind alle Liegenschaften ( Flurstücke und Gebäude) aktuell darzustellen und zu beschreiben. Das
Liegenschaftskataster ist amtliches Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung und ist mit dem Grundbuch ständig in Übereinstimmung zu halten. Es hat die Bedürfnisse der Landesplanung, der Bauleitplanung und Bodenordnung, der Ermittlung von Grundstückswerten sowie des Umwelt- und Naturschutzes angemessen zu berücksichtigen.
Die Führung des Liegenschaftskatasters ist in Deutschland eine staatliche Aufgabe, die von den Ländern wahrgenommen wird. In Nordrhein-Westfalen wird das Kataster durch die Vermessungs- und Katasterämter geführt, die bei den Kreisen und kreisfreien Städten angesiedelt sind.  

Liegenschafts-
zinssatz

Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von Liegenschaften im Durchschnitt -marktüblich- verzinst wird. Der Liegenschaftszinssatz ist in hohem Maße orts- und objektabhängig.

 

 

 

Mietspiegel

 

Amtliche Übersicht der ortsüblichen Miete unter Berücksichtigung von Lage, Baualter, Ausstattung und Wohnungsgröße.

Miteigentum

Anteil eines Wohnungs- oder Teileigentümers am gemeinschaftlichen Eigentum in Bruchteilen. Der Miteigentumsanteil wird allermeist per Tausendstel ausgedrückt, wobei die Größe der Miteigentumsanteile in der Teilungserklärung bestimmt, und im Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuch eingetragen ist.

 

 

 

Normalherstellungs-

kosten 2000

 

Tabellenwerk (NHK 2000). Angegeben werden -bezogen auf die Bruttogrundfläche beziehungsweise den Bruttorauminhalt nach DIN 277- durchschnittliche Herstellungskosten verschiedener Gebäudearten im Basisjahr 2000. Anpassung dieser Kosten zur Wertermittlung erfolgt unter anderem mittels Indexreihen.

Notargebühren

Die Höhe dieser Gebühren ist allgemein am Geschäftswert eines Vorganges ausgerichtet, und wird anhand entsprechenden Tabellen nach gesetzlichen Vorschriften ermittelt. Notarielle Beurkundungsgebühren sind daher bei einem Kaufvertrag abhängig vom jeweiligen Kaufpreis, bei Eintragung von Grundpfandrechten ist der Sicherungswert maßgeblich.

Nutzfläche

Fläche der Nebenräume eines Objektes (Keller, Dachboden etc.), welche nicht der Wohn- oder Verkehrsfläche zuzurechnen sind.

 

 

 

Rendite

 

Prozentuales Verhältnis von periodisch einfließendem Ertrag zu investiertem Kapital.

Restnutzungs-
dauer

 

Zeitspanne, über die ein Gebäude voraussichtlich -bis zur Unbrauchbarkeit- genutzt werden kann (hängt hauptsächlich von den bestehenden Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Nutzung eines Objektes ab)..

 

 

 

Sachwert

 

 

Der Sachwert einer Immobilie ergibt sich aus dem Bodenwert, dem Gebäudewert und dem Wert der Außenanlagen. Für die meisten Ein- und Zweifamilienhäuser ist der Sachwert als Grundlage für die Ermittlung des Beleihungswerts maßgebend. Eigentumswohnungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen den Sachwertobjekten zuzuordnen.

Schönheits-
reparaturen

Der Umfang dieser Reparaturen ist in der II. Berechnungsverordnung festgelegt. Gesetzlich ist der Vermieter verpflichtet, solche Arbeiten auszuführen, jedoch können mietvertraglich abweichende Regelungen getroffen werden. Üblicherweise werden die Schönheitsreparaturen demzufolge auf den Mieter übertragen.

Sondereigentum

Jeweiliges Alleineigentum gegenüber der Eigentümergemeinschaft. Hierzu gehören: das Objekt (Wohnung oder andere Räumlichkeiten -Teileigentum), weitere nicht zu Wohnzwecken dienende und in sich abgeschlossenen Räume -soweit diese nicht für den gemeinschaftlichen Gebrauch gedacht sind- (etwa ein Kellerraum, wenn in der Teilungserklärung explizit einem bestimmten Sondereigentum zugeschlagen), allgemein Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne daß hiermit gemeinschaftliches Eigentum beeinträchtigt wird (beispielsweise nichttragende Wände, Tapeten, Putz, Einbauschränke, Innentüren, Heizkörper, Sanitärgegenstände etc.).

Sondernutzungs-
rechte

Mit solchen Rechten belegte Flächen oder Gebäudeteile stehen im gemeinschaftlichen Eigentum. Dem Berechtigten kommt jedoch ein nicht entziehbares, alleiniges/dingliches Nutzungsrecht an beispielsweise einem Kfz-Abstellplatz, einem Gartenbereich oder bestimmten Räumlichkeiten zu (im Grundbuch vermerkt).

Staffelmiete

Vertragsvereinbarung, wonach sich der Mietzins periodisch (meist jährlich) um eine bestimmte Summe erhöht.

 

 

 

Teileigentum

 

Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen einer Immobilie (Werkstatt, Praxis- oder Büroräume, Laden etc.).

Teilungserklärung

Der Alleineigentümer einer -teilbaren- Immobilie gibt gegenüber dem Grundbuchamt in öffentlich beglaubigter Form die Erklärung ab, daß die Liegenschaft in Miteigentum geteilt ist (jedem Miteigentumsanteil ist somit das Sondereigentum bestimmter Bereiche -Wohnung, Geschäftsräume- verbunden). Eine solche Erklärung ist im Falle der Aufteilung eines Objektes in Wohnungs- und/oder Teileigentum notwendig.

Tilgung

Planmäßig vereinbarte Rückzahlung eines Darlehens. Die Modalitäten der jeweiligen Tilgungshöhe wird in der Regel vor Auszahlung des Darlehens vereinbart.

 

 

 

Ueberbau

 

Unbeabsichtigte Errichtung von Gebäudeteilen auf einem Nachbargrundstück, dessen Grenze hierbei überschritten wird. Je nach Fallgestaltung muß der Überbau gegebenenfalls vom Nachbarn geduldet werden.

Unbedenklichkeits-
bescheinigung

Testat, welches vom Finanzamt ausgestellt wird, wenn die Grunderwerbsteuer bezahlt wurde. Dieses Dokument ist eine Voraussetzung zur Eintragung des Erwerbers einer Immobilie als deren Eigentümer in das Grundbuch.

Unland

Hierbei handelt es sich um Flächen, die weder für eine landwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzung noch zur Bebauung geeignet sind (beispielsweise Böschungen).

Untermiete

Entgeltliche Überlassung einer Wohnung/anderer Räumlichkeiten oder Teilen davon durch den ursprünglichen Mieter an einen Dritten.

 

 

 

Variabler Zins



Bei einer solchen Vereinbarung werden fällige Zinsen der jeweiligen Entwicklung am Geldmarkt angepasst. Finanzierungen mit variablem Zins sollten nicht für Immobiliengeschäfte eingegangen werden, da erhebliche Kalkulationsunsicherheiten entstehen. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass bei den meist beträchtlichen Kreditsummen bereits eine Zinssteigerung im prozentualen Bruchteilsbereich zu hohen absoluten -und für den Kreditnehmer häufig nicht mehr tragbaren- Belastungen führt.

Verjährung

Mit der förmlichen Abnahme von Arbeiten an einem Bauwerk beginnt die Verjährungsfrist hinsichtlich der Sachmängelhaftung des Unternehmers. Von Ausnahmen abgesehen dauert die Frist nach § 638 Bürgerliches Gesetzbuch grundsätzlich fünf Jahre. Ist eine wirksame Vereinbarung nach VOB getroffen (§ 13 VOB, Teil B), beträgt die Frist zwei Jahre.

Verkehrswert

Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre (§ 194 Baugesetzbuch).

Verwalter

Dieser ist für eine Eigentümergemeinschaft nach WEG gesetzlich vorgeschrieben. Aufgaben und Pflichten des Verwalters sind dort geregelt (beispielsweise Einleitung von Instandhaltungsmaßnahmen, Buchung gemeinschaftlicher Gelder, Wohngeldabrechnung, Hausordnung etc.).

Vorvertrag

Hiermit wird eine Verpflichtung zum späteren Abschluss eines Hauptvertrages begründet. Ein Vorvertrag über den Abschluss eines Grundstückskaufvertrages bedarf zwingend der notariellen Beurkundung nach § 313 Bürgerliches Gesetzbuch.

VOB

Abkürzung: Verdingungsordnung für Bauleistungen (bestehend den Teilen A, B und C). Teil A enthält "Allgemeine Bestimmungen zur Vergabe von Bauleistungen". Hier werden Grundsätze eines förmlichen Verfahren angegeben, nach welchem Bauleistungen von staatlich-öffentlichen Stellen zur Ausführung vergeben werden. Die beiden anderen Abschnitte enthalten "Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen" (Teil B) und "Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen" (Teil C). Letztere beiden stellen ein Regelwerk dar, in dem die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für den Werkvertrag geltenden Vorschriften abgeändert/ergänzt, und technische Maßgaben über die Beschreibung, Ausführung sowie Abrechnung einzelner Bauleistungen aufgestellt werden. Dieses kann auch einem Vertrag zwischen privaten Parteien zugrunde gelegt werden.

Vorkaufsrecht

Das Recht, in einen wirksam abgeschlossenen Kaufvertrag einzutreten. Bezieht sich dieses auf ein Grundstück/grundstücksgleiches Recht, besteht die Möglichkeit der Grundbucheintragung (dingliches Vorkaufsrecht). Gesetzliche Vorkaufsrechte zugunsten der Gemeinde dienen dazu, der öffentlichen Hand den Zugriff auf Grundstücke abzusichern, welche für bestimmte Zwecke verwendet werden sollen.

 

 

 

WEG

 

Abkürzung: Wohnungseigentumsgesetz

Werbungskosten

Allgemein: Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen zur Erzielung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Nach Abzug solcher Kosten verbleibende Beträge sind die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Hinsichtlich der Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" sind beispielsweise als Werbungskosten anzusehen: Schuldzinsen, öffentliche Abgaben, Abschreibung und Erhaltungsaufwand.

Wertermittlungs-
stichtag

Das genaue Datum einer Taxierung. Jede Immobilienbewertung gründet sich auf die Verhältnisse an einem -meist durch Rahmenumstände- definierten Tag oder während eines bestimmten Zeitraumes.

Wirtschaftsplan

Wird nach dem Wohnungseigentumsgesetz durch den Verwalter erstellt. Wesentlicher Inhalt eines solchen Planes sind nach § 28 Abs.1 WEG: die voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, die anteilmäßige Verpflichtung der Eigentümer zur Lasten- und Kostentragung, sowie die Beitragsleistung der Eigentümer zur Instandhaltungsrückstellung.

Wohnfläche

Hierzu werden ausschließlich die Räume gerechnet, die zu Wohnzwecken nutzbar sind. Die Wohnfläche von Räumen mit Schrägen und Balkonen/Loggien etc. wird nach besonderen Schlüsseln berechnet. Regelwerke zur Ermittlung sind die zweite Berechnungsverordnung und die DIN 283. Keine Wohnräume sind beispielsweise: Abstellkeller, Waschküchen/Trockenräume und Garagen.

Wohnungs-
eigentum

Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung zu dem Miteigentumsanteil an einem Gebäude/Grundstück. Einzelheiten sind im Wohnungseigentumsgesetz geregelt.

Wohnungs-
grundbuch

Spezielles Grundbuchblatt, in welchem unter anderem aufgeführt sind: der entsprechende Miteigentumsanteil an dem Gebäude/Grundstück, das zugehörige Wohnungseigentum, sowie eventuell bestehende Sondernutzungsrechte

 

 

 

Zusatzsicherheiten


 

 

Bei Aufnahme eines Darlehens zur Immobilienfinanzierung verlangen Kreditinstitute diese oftmals neben den üblichen Sicherheiten (Eintragung von Belastungen im Grundbuch). Gebräuchlich sind: Bürgschaften von Verwandten/Arbeitgeber, die Abtretung von Ansprüchen aus Kapital-/Risikolebensversicherungen und Bausparverträgen, sowie die Verpfändung von Bankguthaben beziehungsweise Wertpapieren.

Zwangs-
versteigerung

Wird auf Antrag eines im Grundbuch gesicherten Gläubigers - dessen Forderungen vom Schuldner (Eigentümer der Immobilie) nicht erfüllt werden- durch das Amtsgericht angeordnet/betrieben. Der entsprechende Vermerk, mit welchem das Objekt gleichzeitig beschlagnahmt wird, ist in Abteilung II des Grundbuches eingetragen. Ziel dieses öffentlichen Vorganges -bei dem jedermann bieten kann- ist es, den/die Gläubiger aus dem Versteigerungserlös zu befriedigen, wobei der Zuschlag unter anderem die Auflassung ersetzt.

Zwangs-
verwaltung

Ein solches Verfahren entspricht vom Wesensgehalt dem der Zwangsversteigerung. Die laufenden Erträge eines Objektes - etwa Mieten- werden hierbei durch einen gerichtlich eingesetzten Zwangsverwalter abgeschöpft, und den Gläubigern zugeführt. Oftmals wird gleichzeitig das Zwangsversteigerungsverfahren betrieben. Auch der Zwangsverwaltungsvermerk wird in Abteilung II des entsprechenden Grundbuches eingetragen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

01/06 FH