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Gartenpflege
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Umlagefähige Nebenkosten nach Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung.
Angerechnet werden können unter anderem: Gärtnerische Pflege der Anlage,
Kosten der Erneuerung von Pflanzen und Hölzern, Unterhalt der Zugänge/Zufahrten/Plätze,
welche nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, sowie Kosten des
Winterdienstes.
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Gebäude-
versicherung
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An Versicherungskosten können
auf die Mieter umgelegt werden: Brandversicherung, Wohngebäude-Sachversicherung
(Schäden an/durch Wasser, Hagel, Glas, Sturm, Aufzug, Öltank) und die
Haftpflichtversicherung.
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Gemarkung
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Die
Gemarkung ist ein Bezirk des Katasters, der eine örtlich zusammenhängende
Gruppe von Fluren einer Gemeinde umfasst.
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Gemeinschafts-
Eigentum
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Bei Kauf von Sondereigentum
-etwa einer Eigentumswohnung- wird gemeinschaftliches Eigentum mit erworben.
Dieses umfasst in der Regel das Grundstück und Gebäudeteile, welche nicht
zu einem anderen Sondereigentum gehören (Waschküche, Treppenhaus etc.).
Jeder Wohnungs- oder Teileigentümer kann das gemeinschaftliche Eigentum
nach Maßgabe von Gemeinschaftsordnung/Aufteilungsplan mitnutzen.
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Gemeinschafts-
ordnung
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Diese regelt das Verhältnis der
Wohnungs- oder Teileigentümer untereinander, und ist für alle Beteiligten
verbindlich.
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Grundbuch
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Als öffentliches Buch wird das
Grundbuch beim zuständigen Amtsgericht geführt. Es hat die Aufgabe, nicht
nur das Eigentum an einem Grundstück zu sichern, sondern auch Rechte und Belastungen
an Grundstücken nachzuweisen. Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben,
das heißt, zugunsten desjenigen, der ein Grundstück oder ein Recht an einem
Grundstück erwirbt, gilt das Grundbuch als richtig..
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Grundbuchblatt
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Das Grundbuchblatt besteht aus
dem Bestandverzeichnis und den drei Abteilungen. Das Bestandsverzeichnis enthält
die Grundstücke. Die Abteilung I weist den Eigentümer, Abteilung II Rechte
und Belastungen und Abteilung III Hypotheken, Grund- und Rentenschulden
nach.
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Grundbuch-
eintragung
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Unter anderem wird durch diesen
Vorgang der Käufer einer Immobilie deren rechtsgeschäftlicher Eigentümer.
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Grunderwerb-
steuer
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Das
Finanzamt erhebt beim Erwerb einer Immobilie eine Grunderwerbssteuer in
Höhe von zur Zeit 3,5 %. Besteuerungsgrundlage sind der Kaufpreis, das Meistgebot
aus einer Zwangsversteigerung o.ä. Wird beansprucht, wenn Grundstücke erworben werden.
Steuerschuldner sind die an dem Geschäftsvorgang beteiligten Personen (also
Käufer und Verkäufer), wobei es jedoch üblich ist, dass der Käufer die
Grunderwerbsteuer übernimmt. Ist der Kaufvertrag durch den Notar
beurkundet, wird die Grunderwerbsteuer erhoben, deren Einzahlung durch
Mitteilung des Finanzamtes (genannt Unbedenklichkeitsbescheinigung)
bestätigt wird. Erst nach Eingang dieser Bescheinigung beim Notar kann die
Eigentumsumschreibung vollzogen werden. Bei Schenkungen und Erbe fällt
keine Grunderwerbsteuer an, je nach Fallgestaltung meist jedoch andere
Belastungen (Schenkungs-/Erbschaftssteuer).
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Grundschuld
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Belastung eines Grundstücks zum
Zwecke der Absicherung von Krediten. Die Grundschuld wird in Abteilung III
des Grundbuches eingetragen, und bewirkt, daß der jeweilige Eigentümer des
Grundstückes bis zur dort angegebenen Höhe haftet. Solche Einträge bleiben
-wenn keine berechtigten Änderungsanträge vorliegen- bis zur Löschung in
gleichbleibender Höhe bestehen. Dies gilt auch, wenn das entsprechende
Darlehen schon vollständig getilgt ist.
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Grundstück
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Das Grundstück ist der örtlich
zusammenhängende, wirtschaftlich und rechtlich einheitliche Teil der
Erdoberfläche, welches im Bestandsverzeichnis des Grundbuches unter einer
laufenden Nummer geführt wird
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Grundstückskaufvertrag
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Der
Grundstückskauf setzt den Abschluß eines notariell beurkundeten Vertrages
voraus, ansonsten ist er nicht rechtsgültig. Der Grundstückskaufvertrag
enthält die Bedingungen für die vorgesehene Eigentumsübertragung. Der
Verkäufer verpflichtet sich zur Übertragung des Eigentums, der Käufer zur
Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Der Grundstückserwerb vollzieht sich
praktisch in drei Phasen: 1. Notarieller Abschluß des Kaufvertrages. 2.
Auflassung (notarielle Einigungserklärung von Verkäufer und Käufer über den
Eigentumsübergang) - wird häufig auch bereits zusammen mit dem Kaufvertrag
beurkundet. 3. Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch. Erst mit
der Grundbucheintragung ist der Käufer tatsächlich Eigentümer des
Grundstücks geworden.
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Grundstücksvereinigung
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Mehrere
Grundstücke eines Eigentümers können zu einem Grundstück vereinigt werden.
Die Vereinigung erfolgt auf Antrag im Grundbuch. Die Vereinigung ist nur
möglich, wenn die Grundstücke einheitlich belastet sind und dadurch keine
Verwirrung im Grundbuch entsteht.
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Hausgeld
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Periodisch fällig werdende
Zahlungen an den Verwalter einer Eigentümergemeinschaft,
welche der Deckung laufender Kosten (Verwaltung, Instandhaltung, Instandhaltungsrücklage etc.) des
gemeinschaftlichen Eigentums dient. Alle Miteigentümer sind zur Zahlung von
Hausgeld verpflichtet. Die betragsmäßige Höhe der Zahlungen ergibt sich aus
der Gemeinschaftsordnung
oder einem gesonderten Wirtschaftsplan.
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Herstellungskosten
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Herstellungskosten
sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Errichtung einer Immobilie stehen.
Herstellungskosten sind danach im einzelnen: - die Grundstückskosten - die
Erschließungskosten - die Kosten der Errichtung des Gebäudes (Baukosten) -
die Baunebenkosten - Architekten-, Ingenieur- und Behördenleistungen, -
während der Bauzeit anfallende Zinsen ... - Kosten für die Außenanlagen -
sonstige Nebenkosten - Notar- und Gerichtskosten, - Makler- und sonstige
Gebühren - Grunderwerbsteuer - Disagio
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HOAI
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Abkürzung: Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure. Es handelt sich um eine Verordnungswerk, in der
die Berechnung von Honoraren für zahlreiche Architekten- und Ingenieurleistungen
festgelegt ist. Angegeben werden meist Preisspannen -Mindest- und
Höchstsätze- für Honorare. Die Höhe der Honorare für Verkehrswertgutachten
ist in der Anlage zu § 34 HOAI verzeichnet.
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Indexreihen
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Veränderungen der Verhältnisse
auf dem Grundstücks- und Mietmarkt werden häufig anhand von Indexreihen
erfasst. Diese Reihen bestehen aus Indexzahlen, welche das durchschnittliche
Verhältnis der Preise eines bestimmten Zeitraumes oder -punktes zu den
Preisen eines Basiszeitraumes oder -punktes mit der Indexzahl 100 darstellen.
Übersichten werden regelmäßig von den Statistischen Landesämtern, dem
Statistischen Bundesamt, sowie allgemeinwirtschaftlichen Institutionen
(Banken, Maklerverbände etc.) veröffentlicht.
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Identitätsbescheinigung
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Eine
Identitätsbescheinigung wird immer dann erforderlich, wenn in alten
Urkunden oder Grundbucheintragungen Flurstücksbezeichnungen angegeben
werden, die heute nicht mehr existieren. Sie weist nach, inwieweit heutige Flurstücke
mit dem ehemaligen Flurstück übereinstimmten oder welche Teile von jetzt
existierenden Flurstücken in dem damaligen enthalten sind.
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Instandhaltungs-
rücklage
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Die Eigentümergemeinschaft nach
Wohnungseigentumsgesetz ist laut den dort gegebenen Bestimmungen verpflichtet,
eine angemessene Instandhaltungsrücklage zu bilden, welche für den
regelmäßigen Unterhalt des Gemeinschaftseigentums zu verwenden ist.
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Instandhaltungs-
stau
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Werteinbuße infolge nicht
geleisteter Instandhaltung von Gebäuden/baulichen Anlagen, welche über die
durchschnittlich normale Wertminderung wegen Alters hinausgeht.
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Instandsetzung/
Instandhaltung
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Instandhaltung ist die Wartung
und Pflege von Gebäudeteilen oder Anlagen, Instandsetzung dagegen größere
Reparaturen respektive der Austausch von Bauteilen/Bauteilgruppen. Die Eigentümer
und auch der Verwalter eines nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilten
Objektes sind zur Instandhaltung sowie Instandsetzung gesetzlich angewiesen.
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Jahresrohmiete
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Summe aller in einem Jahr per
Objekt eingenommenen Miet-, Pacht- und sonstigen Gelder. Für die Wertermittlung
auch als Rohertrag bezeichnet (in der Regel auf Basis der Nettokaltmieten
berechnet).
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Kataster
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Amtliches Verzeichnis aller
Grundstücke eines bestimmten Bezirkes, geführt bei den Kreisen oder kreisfreien
Städten. Dieses Liegenschaftskataster besteht aus einem beschreibenden Teil
(den Katasterbüchern) und einem zeichnerischen Teil (den Katasterkarten);
wird heute meist rechnergestützt verarbeitet.
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Kaufpreis-
sammlung
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Jeder Vertrag, durch den
Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt (auch Tausch) übertragen oder
ein Erbbaurecht begründet wird, muss von der beurkundenden Stelle in
Abschrift dem jeweils zuständigen Gutachterausschuss übersandt werden. Dies
gilt unter anderem auch für den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren.
Auf diese Weise kann der Gutachterausschuss
Übersichten durchschnittlich gezahlter Preise oder Preisspannen ermitteln
und veröffentlichen.
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Kaufvertrag
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Bei Immobiliengeschäften muss
der Kaufvertrag immer notariell beurkundet werden. Rein privat aufgesetzte Verträge
sind aus diesem Grunde nicht wirksam. In einem solchen beurkundeten Vertrag
werden beispielsweise fixiert: Grundstück, Objektart, gegebenenfalls
Miteigentumsanteile, Kaufpreis, sowie die Zahlungsmodalitäten.
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Lageplan
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Darstellung der Lage eines
Objektes und meist auch angrenzender Grundstücke/Bebauung unter Angabe der
Himmelsrichtungen. Lagepläne werden auf Grundlage des Liegenschaftskatasters erstellt.
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Liegenschaftskataster
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Im
Liegenschaftskataster sind alle Liegenschaften ( Flurstücke und Gebäude)
aktuell darzustellen und zu beschreiben. Das
Liegenschaftskataster ist amtliches Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs.
2 der Grundbuchordnung und ist mit dem Grundbuch ständig in Übereinstimmung
zu halten. Es hat die Bedürfnisse der Landesplanung, der Bauleitplanung und
Bodenordnung, der Ermittlung von Grundstückswerten sowie des Umwelt- und
Naturschutzes angemessen zu berücksichtigen.
Die Führung des Liegenschaftskatasters ist in Deutschland eine
staatliche Aufgabe, die von den Ländern wahrgenommen wird. In
Nordrhein-Westfalen wird das Kataster durch die Vermessungs- und
Katasterämter geführt, die bei den Kreisen und kreisfreien Städten
angesiedelt sind.
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Liegenschafts-
zinssatz
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Zinssatz, mit dem der
Verkehrswert von Liegenschaften im Durchschnitt -marktüblich- verzinst wird.
Der Liegenschaftszinssatz ist in hohem Maße orts- und objektabhängig.
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Mietspiegel
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Amtliche Übersicht der ortsüblichen
Miete unter Berücksichtigung von Lage, Baualter, Ausstattung und Wohnungsgröße.
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Miteigentum
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Anteil eines Wohnungs- oder Teileigentümers
am gemeinschaftlichen Eigentum in Bruchteilen. Der Miteigentumsanteil wird
allermeist per Tausendstel ausgedrückt, wobei die Größe der
Miteigentumsanteile in der Teilungserklärung bestimmt, und im Wohnungs-
oder Teileigentumsgrundbuch eingetragen ist.
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Normalherstellungs-
kosten 2000
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Tabellenwerk (NHK 2000).
Angegeben werden -bezogen auf die Bruttogrundfläche beziehungsweise den
Bruttorauminhalt nach DIN 277- durchschnittliche Herstellungskosten
verschiedener Gebäudearten im Basisjahr 2000. Anpassung dieser Kosten zur
Wertermittlung erfolgt unter anderem mittels Indexreihen.
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Notargebühren
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Die Höhe dieser Gebühren ist
allgemein am Geschäftswert eines Vorganges ausgerichtet, und wird anhand entsprechenden
Tabellen nach gesetzlichen Vorschriften ermittelt. Notarielle
Beurkundungsgebühren sind daher bei einem Kaufvertrag abhängig vom jeweiligen
Kaufpreis, bei Eintragung von Grundpfandrechten ist der Sicherungswert maßgeblich.
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Nutzfläche
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Fläche der Nebenräume eines
Objektes (Keller, Dachboden etc.), welche nicht der Wohn- oder
Verkehrsfläche zuzurechnen sind.
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Rendite
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Prozentuales Verhältnis von
periodisch einfließendem Ertrag zu investiertem Kapital.
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Restnutzungs-
dauer
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Zeitspanne, über die ein Gebäude
voraussichtlich -bis zur Unbrauchbarkeit- genutzt werden kann (hängt hauptsächlich
von den bestehenden Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Nutzung eines
Objektes ab)..
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Sachwert
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Der
Sachwert einer Immobilie ergibt sich aus dem Bodenwert, dem Gebäudewert und
dem Wert der Außenanlagen. Für die meisten Ein- und Zweifamilienhäuser ist
der Sachwert als Grundlage für die Ermittlung des Beleihungswerts
maßgebend. Eigentumswohnungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen den
Sachwertobjekten zuzuordnen.
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Schönheits-
reparaturen
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Der Umfang dieser Reparaturen
ist in der II. Berechnungsverordnung festgelegt. Gesetzlich ist der
Vermieter verpflichtet, solche Arbeiten auszuführen, jedoch können mietvertraglich
abweichende Regelungen getroffen werden. Üblicherweise werden die Schönheitsreparaturen
demzufolge auf den Mieter übertragen.
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Sondereigentum
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Jeweiliges Alleineigentum gegenüber der Eigentümergemeinschaft.
Hierzu gehören: das Objekt (Wohnung oder andere Räumlichkeiten -Teileigentum), weitere nicht zu
Wohnzwecken dienende und in sich abgeschlossenen Räume -soweit diese nicht
für den gemeinschaftlichen Gebrauch gedacht sind- (etwa ein Kellerraum,
wenn in der Teilungserklärung explizit einem bestimmten Sondereigentum
zugeschlagen), allgemein Bestandteile des Gebäudes, die verändert,
beseitigt oder eingefügt werden können, ohne daß hiermit gemeinschaftliches
Eigentum beeinträchtigt wird (beispielsweise nichttragende Wände, Tapeten,
Putz, Einbauschränke, Innentüren, Heizkörper, Sanitärgegenstände etc.).
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Sondernutzungs-
rechte
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Mit solchen Rechten belegte
Flächen oder Gebäudeteile stehen im gemeinschaftlichen Eigentum. Dem
Berechtigten kommt jedoch ein nicht entziehbares, alleiniges/dingliches
Nutzungsrecht an beispielsweise einem Kfz-Abstellplatz, einem Gartenbereich
oder bestimmten Räumlichkeiten zu (im Grundbuch vermerkt).
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Staffelmiete
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Vertragsvereinbarung, wonach
sich der Mietzins periodisch (meist jährlich) um eine bestimmte Summe
erhöht.
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Teileigentum
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Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken
dienenden Räumen einer Immobilie (Werkstatt, Praxis- oder Büroräume, Laden
etc.).
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Teilungserklärung
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Der Alleineigentümer einer -teilbaren- Immobilie gibt gegenüber
dem Grundbuchamt in öffentlich beglaubigter Form die Erklärung ab, daß die
Liegenschaft in Miteigentum geteilt ist (jedem Miteigentumsanteil ist somit
das Sondereigentum bestimmter Bereiche -Wohnung, Geschäftsräume-
verbunden). Eine solche Erklärung ist im Falle der Aufteilung eines
Objektes in Wohnungs- und/oder Teileigentum notwendig.
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Tilgung
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Planmäßig vereinbarte Rückzahlung eines Darlehens. Die
Modalitäten der jeweiligen Tilgungshöhe wird in der Regel vor Auszahlung
des Darlehens vereinbart.
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Ueberbau
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Unbeabsichtigte Errichtung von Gebäudeteilen
auf einem Nachbargrundstück, dessen Grenze hierbei überschritten wird. Je
nach Fallgestaltung muß der Überbau gegebenenfalls vom Nachbarn geduldet
werden.
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Unbedenklichkeits-
bescheinigung
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Testat, welches vom Finanzamt
ausgestellt wird, wenn die Grunderwerbsteuer
bezahlt wurde. Dieses Dokument ist eine Voraussetzung zur Eintragung des
Erwerbers einer Immobilie als deren Eigentümer in das Grundbuch.
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Unland
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Hierbei handelt es sich um Flächen,
die weder für eine landwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzung noch zur Bebauung
geeignet sind (beispielsweise Böschungen).
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Untermiete
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Entgeltliche Überlassung einer
Wohnung/anderer Räumlichkeiten oder Teilen davon durch den ursprünglichen
Mieter an einen Dritten.
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Variabler Zins
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Bei einer solchen Vereinbarung
werden fällige Zinsen der jeweiligen Entwicklung am Geldmarkt angepasst.
Finanzierungen mit variablem Zins sollten nicht für Immobiliengeschäfte
eingegangen werden, da erhebliche Kalkulationsunsicherheiten entstehen. In
diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass bei den meist beträchtlichen
Kreditsummen bereits eine Zinssteigerung im prozentualen Bruchteilsbereich
zu hohen absoluten -und für den Kreditnehmer häufig nicht mehr tragbaren-
Belastungen führt.
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Verjährung
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Mit der förmlichen Abnahme von Arbeiten
an einem Bauwerk beginnt die Verjährungsfrist hinsichtlich der Sachmängelhaftung des Unternehmers.
Von Ausnahmen abgesehen dauert die Frist nach § 638 Bürgerliches Gesetzbuch
grundsätzlich fünf Jahre. Ist eine wirksame Vereinbarung nach VOB getroffen (§ 13 VOB, Teil B),
beträgt die Frist zwei Jahre.
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Verkehrswert
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Der Verkehrswert wird durch den
Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht,
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen
Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks
oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf
ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre (§ 194 Baugesetzbuch).
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Verwalter
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Dieser ist für eine Eigentümergemeinschaft nach WEG gesetzlich vorgeschrieben.
Aufgaben und Pflichten des Verwalters sind dort geregelt (beispielsweise Einleitung
von Instandhaltungsmaßnahmen, Buchung gemeinschaftlicher Gelder,
Wohngeldabrechnung, Hausordnung etc.).
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Vorvertrag
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Hiermit wird eine Verpflichtung zum
späteren Abschluss eines Hauptvertrages begründet. Ein Vorvertrag über den
Abschluss eines Grundstückskaufvertrages
bedarf zwingend der notariellen Beurkundung nach § 313 Bürgerliches Gesetzbuch.
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VOB
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Abkürzung: Verdingungsordnung
für Bauleistungen (bestehend den Teilen A, B und C). Teil A enthält
"Allgemeine Bestimmungen zur Vergabe von Bauleistungen". Hier
werden Grundsätze eines förmlichen Verfahren angegeben, nach welchem
Bauleistungen von staatlich-öffentlichen Stellen zur Ausführung vergeben
werden. Die beiden anderen Abschnitte enthalten "Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen"
(Teil B) und "Allgemeine technische Vertragsbedingungen für
Bauleistungen" (Teil C). Letztere beiden stellen ein Regelwerk dar, in
dem die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für den Werkvertrag geltenden
Vorschriften abgeändert/ergänzt, und technische Maßgaben über die
Beschreibung, Ausführung sowie Abrechnung einzelner Bauleistungen
aufgestellt werden. Dieses kann auch einem Vertrag zwischen privaten
Parteien zugrunde gelegt werden.
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Vorkaufsrecht
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Das Recht, in einen wirksam abgeschlossenen
Kaufvertrag einzutreten.
Bezieht sich dieses auf ein Grundstück/grundstücksgleiches Recht, besteht
die Möglichkeit der Grundbucheintragung (dingliches Vorkaufsrecht). Gesetzliche
Vorkaufsrechte zugunsten der Gemeinde dienen dazu, der öffentlichen Hand
den Zugriff auf Grundstücke abzusichern, welche für bestimmte Zwecke
verwendet werden sollen.
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WEG
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Abkürzung: Wohnungseigentumsgesetz
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Werbungskosten
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Allgemein: Steuerlich
abzugsfähige Aufwendungen zur Erzielung, Sicherung und Erhaltung von
Einnahmen. Nach Abzug solcher Kosten verbleibende Beträge sind die
Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Hinsichtlich der
Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" sind beispielsweise als
Werbungskosten anzusehen: Schuldzinsen, öffentliche Abgaben, Abschreibung und Erhaltungsaufwand.
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Wertermittlungs-
stichtag
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Das genaue Datum einer
Taxierung. Jede Immobilienbewertung gründet sich auf die Verhältnisse an
einem -meist durch Rahmenumstände- definierten Tag oder während eines bestimmten
Zeitraumes.
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Wirtschaftsplan
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Wird nach dem Wohnungseigentumsgesetz
durch den Verwalter erstellt. Wesentlicher Inhalt eines solchen Planes sind
nach § 28 Abs.1 WEG: die
voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums, die anteilmäßige Verpflichtung der Eigentümer zur Lasten- und
Kostentragung, sowie die Beitragsleistung der Eigentümer zur
Instandhaltungsrückstellung.
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Wohnfläche
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Hierzu werden ausschließlich die
Räume gerechnet, die zu Wohnzwecken nutzbar sind. Die Wohnfläche von Räumen
mit Schrägen und Balkonen/Loggien etc. wird nach besonderen Schlüsseln
berechnet. Regelwerke zur Ermittlung sind die zweite Berechnungsverordnung
und die DIN 283. Keine Wohnräume sind beispielsweise: Abstellkeller, Waschküchen/Trockenräume
und Garagen.
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Wohnungs-
eigentum
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Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung
zu dem Miteigentumsanteil an
einem Gebäude/Grundstück. Einzelheiten sind im Wohnungseigentumsgesetz geregelt.
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Wohnungs-
grundbuch
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Spezielles Grundbuchblatt, in
welchem unter anderem aufgeführt sind: der entsprechende Miteigentumsanteil
an dem Gebäude/Grundstück, das zugehörige Wohnungseigentum, sowie eventuell
bestehende Sondernutzungsrechte
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Zusatzsicherheiten
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Bei Aufnahme eines Darlehens zur
Immobilienfinanzierung verlangen Kreditinstitute diese oftmals neben den
üblichen Sicherheiten (Eintragung von Belastungen im Grundbuch). Gebräuchlich
sind: Bürgschaften von Verwandten/Arbeitgeber, die Abtretung von Ansprüchen
aus Kapital-/Risikolebensversicherungen und Bausparverträgen, sowie die
Verpfändung von Bankguthaben beziehungsweise Wertpapieren.
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Zwangs-
versteigerung
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Wird auf Antrag eines im Grundbuch
gesicherten Gläubigers - dessen Forderungen vom Schuldner (Eigentümer der
Immobilie) nicht erfüllt werden- durch das Amtsgericht angeordnet/betrieben.
Der entsprechende Vermerk, mit welchem das Objekt gleichzeitig beschlagnahmt
wird, ist in Abteilung II des Grundbuches
eingetragen. Ziel dieses öffentlichen Vorganges -bei dem jedermann bieten
kann- ist es, den/die Gläubiger aus dem Versteigerungserlös zu befriedigen,
wobei der Zuschlag unter anderem die Auflassung ersetzt.
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Zwangs-
verwaltung
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Ein solches Verfahren entspricht
vom Wesensgehalt dem der Zwangsversteigerung. Die laufenden Erträge eines Objektes
- etwa Mieten- werden hierbei durch einen gerichtlich eingesetzten
Zwangsverwalter abgeschöpft, und den Gläubigern zugeführt. Oftmals wird
gleichzeitig das Zwangsversteigerungsverfahren betrieben. Auch der Zwangsverwaltungsvermerk
wird in Abteilung II des entsprechenden Grundbuches eingetragen.
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